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Veröffentlicht 07. Februar 2024

Fussgängerstreifen und Fussgängerschutzinseln

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Immer wieder gibt es Diskussionen über Fussgänger sowie Fahrzeuglenker und deren Verhalten am Fussgängerstreifen. Das Gesetz sagt zu den Fussgängern:

SVG Art. 49 Abs. 2
«Die Fussgänger haben die Fahrbahn vorsichtig und auf dem kürzesten Weg zu überschreiten, nach Möglichkeit auf einem Fussgängerstreifen. Sie haben den Vortritt auf diesem Streifen, dürfen ihn aber nicht überraschend betreten.»

VRV Art. 47 Abs. 1
«Die Fussgänger müssen, besonders vor und hinter haltenden Wagen, behutsam auf die Fahrbahn treten, sie haben die Strasse ungesäumt zu überschreiten. Sie müssen Fussgängerstreifen, Über- und Unterführungen benützen, wenn diese weniger als 50 m entfernt sind.»

VRV Art. 47 Abs. 2
«Auf Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung haben die Fussgänger den Vortritt, ausser gegenüber der Strassenbahn. Sie dürfen jedoch vom Vortrittsrecht nicht Gebrauch machen, wenn das Fahrzeug bereits so nahe ist, dass es nicht mehr rechtzeitig anhalten könnte.»

VRV Art. 47 Abs. 3
«Bei Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung, die durch eine Verkehrsinsel unterteilt sind, gilt jeder Teil des Überganges als selbstständiger Streifen».

Das Gesetz sagt zu den Fahrzeuglenkern:

VRV Art. 6 Abs. 1
«Vor Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung muss der Fahrzeugführer jedem Fussgänger den Vortritt gewähren, der sich bereits auf dem Streifen befindet oder davor wartet und ersichtlich die Fahrbahn überqueren will. Er muss die Geschwindigkeit rechtzeitig mässigen und nötigenfalls anhalten, dass er dieser Pflicht nachkommen kann.»

Verhalten bei Fussgängerschutzinseln
(Mittelinseln)
Der Fussgängervortritt wird durch die Mittelinsel unterbrochen. Der Fussgänger hat damit, wenn er die Verkehrsinsel erreicht hat, seinen Vortritt erneut zu prüfen. Dies heisst auch, dass die Fahrzeuglenker die Insel noch passieren dürfen, wenn bereits ein Fussgänger den Streifen auf der Gegenfahrbahn betritt. Der Fahrzeuglenker hat seine Aufmerksamkeit jedoch nicht nur dem rechtsseitigen Trottoir und der Insel zu widmen, vielmehr muss er auch das Geschehen auf der Gegenfahrbahn beobachten. Sind Anzeichen dafür erkennbar, dass Fussgänger in Missachtung ihrer Pflichten die Strasse in einem Zug überqueren könnten, so muss er gegebenenfalls ein Bremsmanöver einleiten (gemäss SVG Art. 26, Abs.2).

Ein oft gefordertes Zurückkommen auf die ursprüngliche Handzeichen-Regelung würde die Sicherheit kaum erhöhen. Die heutigen Vorschriften verbieten das Handzeichen ja nicht. Zudem dürfen zu Fussgänger den Streifen nicht überraschend betreten. Die Absicht muss für die Fahrzeuglenker erkennbar sein.

Somit sollte das Sprüchlein, welches bereits die Kindergärtner im Verkehrsunterricht lernen, eigentlich für alle Fussgänger die gleiche Gültigkeit haben. «Warte, luege, lose, wenn's guet isch laufe, i de Mitti no einisch luege.» Gute Sicherheit bringt ein kurzes Warten, also stillstehen ganz am Stras­senrand. Dies gibt die nötige Zeit zu schauen und zu hören und mit herannahenden Fahrzeuglenkern Blickkontakt aufzunehmen. Mit diesem einfachen Verhalten sind Fussgänger sicherer, falls sich Fahrzeuglenker nicht an ihre Pflichten halten. In der Mitte, während dem Gehen noch einmal auf beide Seiten zu schauen, bringt dem Fussgänger die Sicherheit auf weitere unvorhergesehene Situationen zu achten, um dann richtig reagieren zu können.

Damit alle Fahrzeuglenker ihrer Pflicht vor Fussgängerstreifen nachkommen können, gilt für diese im Weiteren dringend Folgendes: Tempo anpassen, Abstand halten, keinerlei Ablenkungen durch Telefonieren, SMS schreiben, Essen, Trinken, Rauchen und so weiter während der Fahrt. Also Zeit haben zum Blickkontakt aufnehmen. Wenn sich alle Verkehrsteilnehmenden an die oben stehenden, einfachen Regeln halten würden, könnten folgenschwere Unfälle am Fussgängerstreifen vermieden werden.

Melden Sie sich mit Fragen oder Anregungen bei Ihrer Regionalpolizei.



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