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Veröffentlicht 05. Juni 2015

Platzierung von Wahl- und Abstimmungsplakaten

Bald stehen wieder Wahlen/Abstimmungen vor der Türe. Dies ist der Beginn der vielen lächelnden Köpfe ab den überall hängenden Plakate. Es wird Propaganda gemacht, wo es nur geht. Vor lauter Plakatwälder sieht man den Baum nicht mehr. Oder anders gesagt, verringert sich die Aufmerksamkeit im Strassenverkehr.

Für Wahl- und Abstimmungsplakate und andere Strassenreklamen gibt es diverse Vorschriften, die eingehalten werden müssen. Nach § 49 Abs. 3 der Bauverordnung dürfen Wahl- und Abstimmungsplakate während einer gewissen Zeit im Strassenrandbereich grundsätzlich bewilligungsfrei aufgestellt werden. Einzige Voraussetzung ist, dass der Grundstückeigentümer sein Einverständnis dazu gibt. Bei Kandelabern ist dies die Gemeinde.

Hier ein kleiner Auszug für die Einhaltung zur Platzierung von Wahl- und Abstimmungsplakaten:

Für Strassenreklamen (Werbeformen/Ankündigungen in Schrift, Bild, Licht, Ton usw.) gelten auch diverse Richtlinien, welche eingehalten werden müssen.

Strassenreklamen benötigen die Erteilung einer Bewilligung vom zuständigen Gemeinderat. Weiter müssen diverse Vorschriften in Sachen Verkehrssicherheit eingehalten werden:

Sichtzonen

  • Bei Kreiseln und Verzweigungen
  • An Signalen oder in unmittelbarer Nähe
  • Bei Fussgängerstreifen
  • Behinderung der Fussgänger (Trottoire usw.)
  • Ausserhalb der Bauzonen nicht zulässig

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Weiterführende Erläuterungen finden Sie im Internet auf der Seite des Kantons Aargau beim Departement Bau, Verkehr und Umwelt.

Bei Fragen wenden Sie sich an Ihren nächsten Polizeiposten oder die Gemeindeverwaltung.

 

Quelle: Regionalpolizei aargauSüd und Regionalpolizei Lenzburg


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