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Veröffentlicht 23. Oktober 2013

«FiaZ» (Fahren in angetrunkenem Zustand)

  • Bild: Kelsey Knight auf Unsplash
  • Urheber-/Nutzungsrechte: Link öffnen

Die Atem-Alkoholprobe (Alcotest): Bei Verkehrskontrollen sowie bei Unfällen kann die Polizei bei den Fahrzeuglenkern eine Atem-Alkoholprobe, einen sogenannten Alco-Test, anordnen. Diese kann ohne Verdachtsgründe erfolgen.

Die Atem-Alkoholprobe darf frühestens 20 Minuten nach dem angeblichen Trinkende durchgeführt werden. Es sind jeweils zwei Messungen erforderlich. Die Differenz der beiden Messungen darf nicht mehr als 0.10 Promille betragen. Wird dieser Wert nicht überschritten, ist das Ergebnis gültig und für das weitere Vorgehen der tiefere Wert massgebend. Ist die Differenz der beiden Proben grösser als 0.10 Promille, müssen nochmals zwei Messungen durchgeführt werden. Liegt der tiefere Wert der Probe unter 0.5 Promille und bestehen keine Anzeichen von Fahrunfähigkeit aus einem anderen Grund als Alkohol, so liegt grundsätzlich keine strafbare Handlung vor. Bei schweren Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz und bei Unfällen mit schwerer Körperverletzung oder Tötung kann es aber sein, dass es bei der Strafzumessung trotzdem zum Tragen kommt. Dies gilt auch für den Bereich der administrativen Massnahmen (Führerausweisentzug)

Liegt der tiefere Wert der Probe zwischen 0.5 und 0.79 Promille und der Beschuldigte anerkennt diesen Wert unterschriftlich, wird keine Blutprobe durchgeführt. Eine solche wird in diesem Falle nur angeordnet, wenn der Beschuldigte den Wert nicht anerkennt oder Anzeichen von Fahrunfähigkeit aus einem anderen Grund als Alkohol bestehen. Liegt der tiefere Wert der Probe bei 0.8 Promille und mehr, wird gemäss Weisung der Strafuntersuchungsbehörden (Staatsanwaltschaft oder Jugendanwaltschaft) eine Blutprobe angeordnet. Verweigert eine betroffene Person die Durchführung der Blutprobe oder vereitelt jemand die Durchführung derselben, muss auf die straf- und administrativrechtlichen Folgen aufmerksam gemacht werden. Die zuständige Strafuntersuchungsbehörde wird für das weitere Vorgehen informiert. Unter Umständen kann eine zwangsweise Blutentnahme angeordnet werden. Bei Motorfahrzeuglenkern ist in solchen Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe und Führerausweisentzug zu rechnen.

Informieren Sie sich weiter über die strafrechtlichen Folgen bei «FiaZ» unter www.bfu.ch: Politik und Recht / Juristischer Ratgeber / Strassenverkehr / Alkohol, oder Fragen Sie bei Ihrer nächsten Polizeidienststelle nach.

 

Quelle: Regionalpolizei aargauSüd und Regionalpolizei Seetal


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