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Der Fussgängervortritt wird durch die Mittelinsel unterbrochen.
Veröffentlicht 16. April 2013

Fussgängerstreifen und Fussgängerschutzinseln – Teil 1

Immer wieder gibt es Diskussionen über Fussgänger sowie Fahrzeuglenker betreffs des Verhaltens am Fussgängerstreifen.

Das Gesetz sagt zu den Fussgängern:

SVG Art. 49 Abs. 1
«Die Fussgänger haben die Fahrbahn vorsichtig und auf dem kürzesten Weg zu überschreiten, nach Möglichkeit auf einem Fussgängerstreifen. Sie haben den Vortritt auf diesem Streifen, dürfen ihn aber nicht überraschend betreten.»

VRV Art. 47 Abs. 1
«Die Fussgänger müssen, besonders vor und hinter haltenden Wagen, behutsam auf die Fahrbahn treten, sie haben die Strasse ungesäumt zu überschreiten. Sie müssen Fussgängerstreifen, Über- und Unterführungen benützen, wenn diese weniger als 50 m entfernt sind.»

VRV Art. 47 Abs. 2
«Auf Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung haben die Fussgänger den Vortritt, ausser gegenüber der Strassenbahn. Sie dürfen jedoch vom Vortrittsrecht nicht Gebrauch machen, wenn das Fahrzeug bereits so nahe ist, dass es nicht mehr rechtzeitig anhalten könnte.»

 

Das Gesetz sagt zu den Fahrzeuglenkern:

VRV Art. 6 Abs. 1
«Vor Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung muss der Fahrzeugführer jedem Fussgänger den Vortritt gewähren, der sich bereits auf dem Streifen befindet oder davor wartet und ersichtlich die Fahrbahn überqueren will. Er muss die Geschwindigkeit rechtzeitig mässigen und nötigenfalls anhalten, dass er dieser Pflicht nachkommen kann».

Verhalten bei Fussgängerschutzinseln (Mittelinseln)
Der Fussgängervortritt wird durch die Mittelinsel unterbrochen. Der Fussgänger hat damit, wenn er die Verkehrsinsel erreicht hat, seinen Vortritt erneut zu prüfen. Dies heisst auch, dass die Fahrzeuglenker die Insel noch passieren dürfen, wenn bereits ein Fussgänger den Streifen auf der Gegenfahrbahn betritt. Der Fahrzeuglenker hat seine Aufmerksamkeit jedoch nicht nur dem rechtsseitigen Trottoir und der Insel zu widmen, vielmehr muss er auch das Geschehen auf der Gegenfahrbahn beobachten. Sind Anzeichen dafür erkennbar, dass Fussgänger/-innen in Missachtung ihrer Pflichten die Strasse in einem Zug überqueren könnten, so muss er gegebenenfalls ein Bremsmanöver einleiten (gemäss SVG Art. 26, Abs.2).

 

Quelle: Regionalpolizei aargauSüd und Regionalpolizei Seetal


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