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Veröffentlicht 27. Februar 2013

Häusliche Gewalt

  • Bild: Anemone123 auf Pixabay
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Die Regionalpolizei wie auch die Kantonspolizei müssen immer wieder wegen Häuslicher Gewalt (HG) ausrücken. Im letzten Jahr erfolgten rund 1100 Interventionen.

Was bedeutet aber überhaupt Häusliche Gewalt? Die Polizei definiert diese folgendermassen «Unter häuslicher Gewalt versteht man die Ausübung oder Androhung von Gewalt (physisch und psychisch) zwischen Personen, die in einer bestehenden oder aufgelösten familiären, ehelichen, eheähnlichen oder partnerschaftlichen Beziehung zu einander stehen». Betrachtet man die Definition genau, so fällt auf, dass Häusliche Gewalt keine örtliche Beschränkung kennt (der Begriff «Häuslich» suggeriert dies nur) und somit überall vorkommen kann, sobald die beschriebene Definition erfüllt ist.

Sobald die Polizei Kenntnis von einer möglichen HG erhält, ist sie verpflichtet der Sache detailliert auf den Grund zu gehen. Das heisst konkret, dass sie vor Ort ausrückt und die erforderlichen Massnahmen trifft.

Wir haben folgenden Grundauftrag:

  • Gewalt sofort stoppen (allenfalls mit Zwangsmitteln)
  • Opfer schützen
  • Täterschaft zur Verantwortung ziehen (Strafverfahren)
  • wo nötig Wegweisung

Nach jeder polizeilichen Intervention wegen HG wird ein Rapport erstellt. Stellt sich heraus, dass kein Tatbestand gemäss Strafgesetzbuch (StGB) tangiert wurde, so wird lediglich ein Bericht erstellt. Dafür ist in aller Regel die Regionalpolizei zuständig. Kommt aber ein Tatbestand gemäss StGB zum Tragen und es werden somit umfangreichere Ermittlungen nötig, so wird ein Anzeigerapport durch die Kapo erstellt. Bei gewissen StGB-Tatbeständen (wiederholte Tätlichkeit, Körperverletzung und Drohung) und in einigen Formen des Zusammenlebens (z.B. Ehe/Konkubinat und bis zu einem Jahr nach der Scheidung/Auflösung) handelt es sich um ein Offizialdelikt. Das heisst konkret, dass ein Anzeigerapport erstellt werden muss, auch wenn dies das Opfer explizit nicht will!

Beide Formen der Rapportierung werden an die zuständige Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Kann die Sicherheit der Mitbewohner nicht gewährleistet werden, so kann es zu einer Wegweisung der Aggressorin oder des Aggressors bis zu 20 Tagen kommen. Die Haus-/Mietverhältnisse spielen dabei keine Rolle. Wird die Wegweisung missachtet, erfolgt automatisch eine Strafanzeige.

Bei einem schweren Fall von Häuslicher Gewalt ist es durchaus möglich, dass die Aggressorin oder der Aggressor inhaftiert wird.

Nach erfolgter Intervention wegen HG wird in den meisten Fällen auch die Beratungsstelle AHG (Anlaufstelle für Häusliche Gewalt) von der Polizei informiert. Diese nimmt dann mit den Betroffenen Kontakt auf und auf Wunsch werden entsprechende Beratungen durchgeführt. Nebst der AHG gibt es aber auch die Beratungsstelle BHG (Betroffene Häusliche Gewalt). Diese Beratungsstelle wird von der Polizei nicht offensiv «vermittelt», vielmehr können sich dort Personen melden, welche von HG betroffen sind, die der Polizei noch nicht bekannt ist.

 

Quelle: Regionalpolizei aargauSüd und Regionalpolizei Seetal


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