Zum Hauptinhalt springen
Veröffentlicht 07. März 2016

Parkschaden festgestellt oder verursacht, was ist zu tun?

  • Text: zvg
  • Bild: Michael Gaida auf Pixabay
  • Urheber-/Nutzungsrechte: Link öffnen

Bei den folgenden Informationen beziehen wir uns nur auf Schäden an ruhenden Objekten, sogenannten Parkschäden, und nicht auf Unfallschäden, welche im Fahrverkehr verursacht werden.

Nach einem Einkauf stellen Sie fest, dass ihr parkiertes Fahrzeug beschädigt ist. Der Schaden kann vom einfachen Lackkratzer bis zur grösseren Beschädigung an den Stossstangen, Kotflügeln oder den Türen mit eingedrücktem Blech sein. Wichtig ist jetzt die Beschädigungen nicht zu berühren (Spurenschutz).

Im besten Fall ist der Verursacher noch vor Ort und hat auf Sie gewartet. Dann kann der Fall mit dem europäischen Unfallprotokoll geregelt werden. Ein solches Protokoll sollte in Ihren Unterlagen im Serviceheft immer vorhanden sein. Die Personalien können ausgetauscht und die entsprechenden Fahrzeugversicherungen anschliessend informiert werden. Die Polizei muss in diesem Fall nur beigezogen werden, wenn sich jemand auffällig benimmt (Fahrfähigkeit), bei Uneinigkeit oder bei verletzten Personen.

Im schlechteren Fall ist der Verursacher nicht mehr vor Ort, hat keine Nachricht hinterlassen oder wurde durch keine Drittperson beobachtet. Somit macht sich der Verursacher strafbar, auch wenn er vorerst nicht bekannt ist. Mittels der Anzeige durch Sie bei der Polizei wird von Amtes wegen ein Strafverfahren eingeleitet (Offizialdelikt; das heisst konkret, dass Sie die Anzeige nicht mehr zurückziehen können). Die Polizei nimmt den Schaden und die Spuren am Fahrzeug auf und versucht den Verursacher zu ermitteln. Dabei kann sie sich allenfalls auf Hinweise von Drittpersonen stützen oder es gehen Hinweise auf eine Pressemeldung ein. Möglich ist auch, dass die Polizei im Rahmen ihrer Tätigkeit ein entsprechend beschädigtes Fahrzeug feststellt. Nach Erstattung der Anzeige bei der Polizei können Sie Ihrer Versicherung den Schaden melden. Diese kann Akteneinsicht verlangen und somit erfahren, ob ein Verursacher ermittelt wurde. Es ist von Vorteil, wenn Sie einen Schaden so bald als möglich bei der Polizei melden (Spurenschutz).

Falls Sie selber aus irgendwelchen Gründen beim Einparken ein anderes parkiertes Fahrzeug anfahren, ist es wichtig, sich sofort um den entstandenen Schaden zu kümmern. Auch nur geringste Parkrempler können schnell zu Lackkratzern, leichten Blechbeulen oder Verschiebungen an Stossstangen führen. Nicht zuletzt müssen Sie damit rechnen, in dieser Situation beobachtet zu werden.

Somit ist es wichtig bei entstandenem Sachschaden den Geschädigten möglichst schnell zu benachrichtigen. Es reicht nicht, nur die Visitenkarte oder ein Zettel am Fahrzeug des Geschädigten anzubringen. Eine solche Nachricht kann zwischenzeitlich verloren gehen. Falls der Geschädigte unter keinen Umständen zu erreichen ist, muss der Vorfall sofort der Polizei gemeldet werden. Diese versucht umgehend den Geschädigten zu ermitteln. Dieser wird dann bei Erreichen mit Ihren Personalien bedient und aufgefordert, sich mit ihnen in Verbindung zu setzen. Im Normalfall ist für die Polizei die Angelegenheit damit erledigt.

Wenn Sie sich nicht wie beschrieben um den Schaden kümmern, müssen Sie mit einem unliebsamen Besuch der Polizei bei Ihnen zu Hause rechnen. Diese muss eine entsprechende Anzeige an die zuständige Staatsanwaltschaft erstellen. Zudem wird eine Kopie des Rapportes an das Strassenverkehrsamt weitergleitet und es muss somit auch noch mit einer administrativen Massnahme gerechnet werden.

Haben sie Fragen zum Thema? Melden Sie sich auf Ihrem Polizeiposten.

 

Quelle: Regionalpolizei aargauSüd und Regionalpolizei Lenzburg


Beitrag teilen: