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Veröffentlicht 07. April 2016

Balanceboards, Monowheels, Stehroller usw.

  • Text und Bild: zvg
  • Bild: Gustavo Fring auf Pexels
  • Urheber-/Nutzungsrechte: Link öffnen

Ein neuer Trend aus Amerika und China hat sich derzeit in der Schweiz niedergelassen: Balanceboards, Monowheels oder Kickboards mit Elektromotor. In den Städten sind sie schon seit einiger Zeit verbreitet. Nun sieht man solche «Fahrzeuge» auch häufiger in ländlichen Gegenden. Erhältlich sind solche Trendfahrzeuge auf diversen Plattformen im Internet und Verkaufsgeschäften. Jedoch gibt es einige Tücken, die bei einem Kauf in Betracht gezogen werden müssen.

Die Vorschriften besagen, dass Solowheels und andere Elektrostehroller zur Kategorie der Leichtmotorfahrräder gehören, genau wie E-Bikes. Warum also ist das Herumfahren auf öffentlichem Grund trotzdem nicht erlaubt?

Die Problematik ist die fehlende Typengenehmigung für solche Fahrzeuge. Um sogenannte Trendfahrzeuge auf öffentlichem Grund benützen zu dürfen, bedarf es einer vom ASTRA (Bundesamt für Strassen) ausgestellten Typengenehmigung. Der Importeur oder der Verkäufer des Gerätes sollte die Typengenehmigung beim ASTRA einholen.

Nicht allen Elektrogefährten wird eine solche Genehmigung erteilt, denn sie dürfen maximal 20 km/h schnell sein und ihre Leistung darf 500 Watt nicht übersteigen. Gemäss technischen Anforderungen des Strassenverkehrsgesetzes müssen noch weitere Ausstattungsvorschriften beachtet werden (z. B. Licht, Rückstrahler, Bremsen usw.)

Wenn alle Anforderungen erfüllt sind, eine Typengenehmigung besteht und Jugendliche von 14 bis 16 Jahren über einen Führerausweis der Kategorie M verfügen, steht dem Fahrspass nichts mehr im Wege. Ab 16 Jahren wird für solche typengeprüften Fahrzeuge kein Führerausweis mehr benötigt. Falls keine Typengenehmigung vorhanden ist, dürfen diese Fahrzeuge lediglich auf abgesperrtem Areal / privatem Grund verwendet werden.

Zusammenfassend:
Ein Elektrotrottinett, welches max. 20 km/h fährt und eine maximale Motorenleistung von 500 Watt aufweist sowie den Ausstattungsvorschriften entspricht, gilt als Leichtmotorfahrrad. In diesem konkreten Fall sind keine Typengenehmigung und kein Kontrollschild erforderlich. Im Verkehr ist die Benützung von Radwegen und Radstreifen obligatorisch, da sie den Fahrrädern gleichgestellt sind. Von 14 bis 16 Jahren ist ein Führerausweis der Kat. M erforderlich. Ab 16 Jahren kann ohne Führerausweis gefahren werden.

Bei einem Elektrostehroller mit einer max. Geschwindigkeit von 20 km/h und einer max. Motorenleistung von 2000 Watt sind Typengenehmigung und Kontrollschild erforderlich. Zum Führen eines solchen Fahrzeuges gelten dieselben Altersangaben wie beim Elektrotrottinett.

Bei beiden Beispielen ist das Tragen eines Schutzhelmes nicht obligatorisch, wäre jedoch empfohlen.

Wichtig:
Kommt es zu einem Unfall eines Trendfahrzeuges, das weder den Vorschriften entspricht, noch eine Typengenehmigung vorweist, kann die Versicherung einen Regress geltend machen, und Sie müssen die Unfallkosten selber bezahlen.

Bei Fragen zu diesem Thema geben wir Ihnen gerne weitere Auskunft.

Ihre Regionalpolizei

 

Quelle: Regionalpolizei aargauSüd und Regionalpolizei Lenzburg


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