Zum Hauptinhalt springen
Veröffentlicht 12. August 2020

Parkschaden verursacht – Was nun?

  • Bild: Pixabay
  • Quelle: Regionalpolizei aargauSüd
  • Urheber-/Nutzungsrechte: Link öffnen

Einige Leserinnen und Leser werden bei der folgenden, fiktiven Geschichte möglicherweise an selber Erlebtes erinnert: Frau Lüscher tätigt noch die letzten Einkäufe in der Migros für ihren morgigen Besuch, auf den sie sich schon lange gefreut hat. Gut gelaunt kehrt sie zu ihrem parkierten Fahrzeug zurück. Doch oh Schreck! Die Fahrertüre des Neuwagens ist eingedrückt und weist zudem einen erheblichen fremden Farbschaden auf. Die gute Laune ist wie weggeblasen, als sie auch feststellen muss, dass keinerlei Hinweise auf das Verursacherfahrzeug vorhanden sind (z.B. ein Zettel unter dem Scheibenwischer). Wütend aber auch enttäuscht über solches Verhalten verständigt sie die Polizei.

Drehen wir die Zeit 20 Minuten zurück: Herr XY besteigt seinen Wagen, der neben dem Fahrzeug von Frau Lüscher steht. Er hat es eilig und beim Rückwärtsfahren dreht er zu früh ab und kollidiert mit dem Wagen von Frau Lüscher. Sofort hält er an, steigt aus und sieht den angerichteten Schaden. Gleichzeitig blickt er sich verstohlen um und stellt aus seiner Sicht fest, dass keine Personen in der Nähe sind, die sein Fahrmanöver beobachtet haben. Schnell steigt er in sein Fahrzeug und fährt davon! Nochmal Glück gehabt, denkt er sich!

Leider geschehen solche Vorfälle immer wieder. Wir möchten Ihnen erläutern, wie die gesetzlichen Vorschriften in dieser Sache sind. Grundsätzlich handelt es sich um einen Verkehrsunfall, wo im Art. 51 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (Stand 01. Januar 2020) nachgelesen werden kann, wie man sich zu verhalten hat:

4. Abschnitt: Verhalten bei Unfällen – Art. 51
1. Ereignet sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, so müssen alle Beteiligten sofort anhalten. Sie haben nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs zu sorgen.
3. Ist nur Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen.

Somit hätte Herr XY sofort den Geschädigten benachrichtigen oder unverzüglich die Polizei verständigen müssen. Viele denken jetzt, ist ja klar. Was aber viele nicht wissen, ist der Umstand, dass ein blosses Hinterlegen einer Nachricht, zum Beispiel unter dem Scheibenwischer, nicht ausreicht. Ebenso reicht es nicht, wenn man einer Fremdperson einen Zettel mit seiner Telefonnummer übergibt und diese bittet, diesen dem Geschädigten zu übergeben. Das Gesetz ist unmissverständlich: Wenn der Geschädigte nicht sofort benachrichtig werden kann, so ist unverzüglich die Polizei zu verständigen (Tel. 117). Das Wort unverzüglich lässt keinen Spielraum zu. Wenn beispielsweise der Vorfall erst Stunden später oder gar erst am anderen Tag gemeldet wird, muss man mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen.

Wichtig zu wissen ist auch, dass es sich hier um ein sogenanntes Offizialdelikt handelt. Das heisst konkret, dass die Polizei verpflichtet ist, ein Strafverfahren in die Wege zu leiten, sobald sie vom Ereignis Kenntnis erhalten hat. Hier zwei Beispiele bezogen auf die obige Geschichte: Eine Drittperson hat beobachtet, wie XY das Fahrzeug von Frau Lüscher gerammt hat und er hat beide Kontrollschilder aufgeschrieben und meldet den Vorfall der Polizei. Herr XY wird von uns kontaktiert und zur Anzeige gebracht. Frau Lüscher ruft anderntags an und erklärt, dass es Herr XY leid tue und die ganze Sache «storniert» werden soll. Dies ist aber nicht möglich. Frau Lüscher hat uns den Vorfall gemeldet und die Sachverhaltsaufnahme ist erfolgt. Drei Stunden später ruft Herr XY die Polizei an und meldet den Vorfall. Er habe es eilig gehabt und erst jetzt sei er dazu gekommen den Fall zu melden. Dies nützt ihm nichts mehr, die Polizei ist verpflichtet den Fall an die zuständige Staatsanwaltschaft weiterzuleiten.

Wer sich nicht korrekt verhält, wird mit Busse bestraft. Die Bussenhöhe wird von der zuständigen Staatsanwaltschaft festgelegt. Zudem geht eine Kopie der Strafanzeige an das Strassenverkehrsamt, welches administrative Massnahmen prüft.

Folgendes ist uns wichtig: Wenn Sie von einem solchen Fall als Geschädigter betroffen sind, erstatten sie auf jeden Fall sofort eine Anzeige bei uns. Möglicherweise gelingt es uns die fehlbare Person zu ermitteln. Zögern sie nicht und kontaktieren sie uns, ihre Regionalpolizei.


Beitrag teilen: