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Veröffentlicht 11. Januar 2016

So oder so ist im Winter oft Geduld gefragt!

Der Lenker als Gucklochfahrer dieses Fahrzeuges mit einer freigekratzten Frontscheibenfläche von nur ca. 20 x 25 cm wurde bei der Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht. Er muss mit einer hohen Busse und dem Entzug seines Führerausweises rechnen.

Wer nur Sichtlöcher aus der vereisten Scheibe kratzt, handelt fahrlässig und gefährdet nicht nur sich selbst, sondern auch andere Verkehrsteilnehmer. Kommt es zu einem Unfall, kann die Versicherung die Leistungen kürzen oder auf den Unfallverursacher zurückgreifen.

Sind die Fahrzeugscheiben vereist, müssen die Frontscheibe und die vorderen Seitenscheiben freigekratzt werden. Zudem müssen für den Blick nach hinten auch der Rückspiegel sowie die Aussenspiegel enteist werden. Vom Warmlaufenlassen des Motors während des Enteisens ist abzusehen, denn dies ist gemäss Strassenverkehrsrecht verboten.

Im Weiteren müssen Front- und Rücklichter, Blinker und Kontrollschilder, Fahrzeugdach und Motorhaube von Schnee und Eis befreit werden. Herunterfallende Schnee- oder Eisstücke während der Fahrt können andere Verkehrsteilnehmer erschrecken, behindern oder zu gefährlichen Fahrmanövern zwingen.

Deshalb bitten wir Sie, besonders jetzt in der Winterszeit genügend Zeit für ein verkehrssicheres Fahrzeug einzuplanen. Eine Viertelstunde früher aufzustehen erspart Stress und Hektik. Handeln Sie richtig und verantwortungsvoll, bevor der Unfall passiert. Nachher ist es zu spät. Bei einer Verkehrskontrolle am frühen Morgen mit sauberen Scheiben und Beleuchtungen können Sie schnell wieder weiterfahren. Eine allfällige Anzeige an die Staatsanwaltschaft wegen vereister oder stark beschlagener Scheiben ist dann mit Umtrieben, grossem Zeitverlust und Nervenstress verbunden.

Wir wünschen Ihnen eine gute Fahrt mit Weitsicht. Bei Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Ihre Regionalpolizei

 

Quelle: Regionalpolizei aargauSüd und Regionalpolizei Lenzburg


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