Stalking
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Stalken ist heutzutage fast schon ein Modewort für belästigende Verhaltensweisen geworden. Als Fachbegriff wird er jedoch enger gefasst: Der Begriff Stalking stammt aus dem englischen Jägerjargon. To stalk bedeutet sich heranpirschen oder anschleichen und bezieht sich zumeist auf die zu erlegende Beute.
Heute wird unter Stalking das beabsichtigte und wiederholte Verfolgen und Belästigen eines Menschen, so dass dessen Sicherheit bedroht und seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt wird verstanden.
Dass Menschen über längere Zeit nachgestellt wird und sie belästigt werden, ist kein neues Phänomen. Dennoch wurde diese Form des Verhaltens erst Ende der 80er-Jahre von der breiten Öffentlichkeit wahrgenommen.
Stalking ist ein heterogenes Phänomen. Die Stalker und Stalkerinnen verfolgen unterschiedliche Zielsetzungen und versuchen diese auf vielfältige Weise zu erreichen. Ausserdem handelt es sich oft um einen dynamischen Prozess. Das Vorgehen und die Motive des Stalkers bzw. der Stalkerin ändern sich häufig im Verlaufe der Zeit. Stalkinghandlungen können jeglichem Schweregrad entsprechen. Sie erstrecken sich von aufdringlichem Werben bis hin zu körperlichen und sexuellen Übergriffen.
Hier einige Beispiele für mögliche Verhaltensweisen eines Stalkers oder einer Stalkerin:
- Massenversand von E-Mails, SMS oder Briefen
- Ständige Telefonanrufe
- Beobachten und Auflauern
- Auskundschaften der Tagesabläufe
- Stehlen und Lesen der Post
- Beschimpfungen und Drohungen
- Beschädigung von Eigentum
- usw.
In der Schweiz gibt es keinen gesonderten Straftatbestand für Stalking. Dennoch können Stalking-Opfer sich rechtlich zur Wehr setzen und Massnahmen gegen die Stalker/-innen ergreifen. Dies kann sowohl auf strafrechtlichem wie auch auf zivilrechtlichem Weg geschehen.
Strafrechtlich (Polizei): Missbrauch einer Fernmeldeanlage (Art. 179septies StGB), Nötigung (Art.181 StGB), Drohung (Art. 180 StGB), Diebstahl (Art. 139 StGB), Erpressung (Art. 156 StGB), Körperverletzung (Art. 122 ff. StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 StGB), Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB), Ehrverletzungen (Art. 173 ff. StGB).
Zivilrechtlich (Gericht): Artikel 28b des schweizerischen Zivilgesetzbuches sichert den Opfern von Gewalt, Drohungen und Nachstellungen Schutz zu. Konkret heisst das, dass die betroffene Person beim Gericht einen Antrag auf Anordnung von Schutzmassnahmen stellen muss, wobei sie die volle Beweispflicht trifft. Konkret sieht Art. 28b Abs. 1 Ziff. 1–3 ZGB eine nicht abschliessende Aufzählung der Schutzmassnahmen vor, nämlich ein Annäherungs-, ein Orts- sowie ein Kontaktaufnahmeverbot.
Setzen Sie Grenzen!
Sagen Sie dem Stalker oder der Stalkerin einmal (!) deutlich und unmissverständlich, am besten vor Zeugen, dass Sie keinen Kontakt mehr wollen. Gehen Sie auf keinen Fall auf weitere Kontaktversuche ein. Bleiben Sie konsequent! Informieren Sie Ihr privates und geschäftliches Umfeld über die Situation. Öffentlichkeit kann schützen. Führen Sie ein «Stalking-Tagebuch». Dokumentieren Sie alles, was der Stalker oder die Stalkerin schreibt, schickt oder tut, mit Datum und Uhrzeit. Durch das Sammeln von Beweismaterial können Sie Ihre Glaubwürdigkeit in einem allfälligen straf- oder zivilrechtlichen Verfahren untermauern. Suchen Sie Unterstützung und nutzen Sie alle rechtlichen Möglichkeiten, um gegen den Stalker oder die Stalkerin vorzugehen.
Sollten Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich an Ihren nächsten Polizeiposten oder an eine weitere Beratungsstelle.
Ihre Regionalpolizei
Quelle: Regionalpolizei aargauSüd und Regionalpolizei Lenzburg
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