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Veröffentlicht 27. Juni 2012

Tempo-30-Zonen

In Tempo-30-Zonen beträgt die erlaubte Höchstgeschwindigkeit für Motorfahrzeuge 30 km/h. Mofas und Fahrräder sind im Sinne des Gesetzes keine Motorfahrzeuge und können somit nicht wegen Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit belangt werden. Sie haben aber ihre Geschwindigkeit den Verhältnissen anzupassen.

Die Tempo-30-Zonen werden in der Regel in zusammenhängenden Wohnquartieren erstellt. Die Ziele von Tempo-30-Zonen sind hinlänglich bekannt:

  • Sicherheit und Wohnqualität in Quartieren erhöhen.
  • Durch geringere Geschwindigkeit weniger Gefährdung/ schwere Unfälle.
  • Ruhiger Verkehrsfluss.
  • Reduzieren von Schleichverkehr, etc.

 In der Tempo-30-Zone gilt generell Rechtsvortritt. Der motorisierte Verkehr ist gegenüber dem Fussverkehr vortrittsberechtigt, muss aber vorsichtig und rücksichtsvoll fahren. Fussgänger können mit der erforderlichen Vorsicht auf der ganzen Fläche die Strasse queren. Bei Schulanlagen und Altersheimen können Fussgängerstreifen markiert sein.

Nach einer gewissen Einführungszeit von Tempo-30-Zonen müssen die gesteckten Ziele überprüft werden. Der Richtwert von V85%, 38 km/h, sollte nicht überschritten werden. Das heisst die Richtgeschwindigkeit von 38 km/h oder weniger muss von 85% der Motorfahrzeuglenker eingehalten werden. Werden diese Richtwerte überschritten, müssen weitere Massnahmen zur Senkung der Durchschnittsgeschwindigkeit unternommen werden. Es liegt also am Verhalten jedes einzelnen Motorfahrzeuglenkers ob in einer Tempo-30-Zone weitere, auch bauliche Massnahmen erforderlich sind. Unter verschiedenen, weiteren Massnahmen zur Reduzierung des Geschwindigkeitsdurchschnittes müssen an neuralgischen Orten in der Zone auch gezielt Radarkontrollen durchgeführt werden. Dazu einige Angaben gemäss Bussenliste der Ordnungsbussenverordnung vom 4. März 1996 (Stand am 1. Mai 2012) über die Bussenpraxis. (Ordnungsbussenliste unter www.admin.ch einzusehen) Artikel 303.1: Überschreiten allgemeiner, fahrzeugbedingter oder signalisierter Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit innerorts (Art. 27 Abs. 1 SVG; Art. 4a Abs. 1 und Art. 5 VRV; Art. 22 Abs. 1, 22a, 22b Abs. 2 und 22c Abs. 1 SSV)

  • 1–5 km/h Fr. 40.– also zwischen 36 und 40 km/h
  • 6–10 km/h Fr. 120.- also zwischen 41 und 45 km/h
  • 11–15 km/h Fr. 250.- also zwischen 46 und 50 km/h

Die Regionalpolizeien der Region messen mit Radargeräten, welche eine Toleranz von 5 km/h aufweisen. Die erste strafbare Geschwindigkeitsübertretung beginnt also ab 36 km/h. Höher gefahrene Geschwindigkeiten als 50 km/h (somit ab 51 km/h) in der Tempo-30-Zone können nicht mehr im Ordnungsbussenverfahren erledigt werden. Es erfolgt eine Verzeigung an die zuständige Staatsanwaltschaft, welche die Bussenhöhe festlegt.

Haben Sie weitere Fragen zur Tempo-30-Zone oder anderen Themen?

Wenden Sie sich an Ihre Regionalpolizei

 

Quelle: Regionalpolizei aargauSüd und Regionalpolizei Seetal


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