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Veröffentlicht 26. Juni 2019

Verlassen des Fahrzeuges / Laufen lassen des Motors

  • Bild: Fatih Doğrul auf Pexels
  • Urheber-/Nutzungsrechte: Link öffnen

Wir stellen immer wieder fest, dass Fahrzeuglenker – besonders vor dem Kiosk oder einer Poststelle für Kurzbesorgungen etc. – das Fahrzeug verlassen ohne den Zündungsschlüssel wegzunehmen. Genau auf ein solches Verhalten haben es Fahrzeugdiebe abgesehen. Also einfach einsteigen und losfahren ist oftmals ein Leichtes.

Bei Feststellen eines abgestellten Fahrzeuges mit vorhandenem Zündungsschlüssel kann die Polizei eine Busse aussprechen.

OB-Ziffer 317: «Verlassen des Fahrzeuges ohne den Zündungsschlüssel wegzunehmen.» Schlussendlich ist es ja auch die Sache der Polizei, die bei einem Fahrzeugdiebstahl oder -aufbruch den Fall zu bearbeiten hat.

Zum gleichen Thema gehört das sichtbare Liegenlassen von Wertsachen im Fahrzeug. Autoaufbrüche gehören zwischenzeitlich zur Tagesordnung. Deshalb vergewissern Sie sich unbedingt beim Verlassen des Fahrzeuges, dass keine Wertsachen aller Art herumliegen oder von aussen eingesehen werden können. Ein aufgeräumtes Cockpit ist eindeutig weniger anfällig gegen Fahrzeugaufbrüche. Im Weiteren gilt zu beachten, dass stillstehende Fahrzeuge durch Laufen lassen des Motors nicht vorgewärmt oder gekühlt werden dürfen. Dieses Verhalten ist oft zu beobachten in den Wintermonaten oder bei sommerlicher Hitze.

Auch das Laufen lassen des Motors eines stillstehenden Fahrzeuges, z.B . an einem Rotlicht oder bei einem Bahnübergang, ist nicht erlaubt.
OB-Ziffer 326.1: «Unnötiges Vorwärmen eines stillstehenden Fahrzeugs»
OB-Ziffer 326.2: «Unnötiges Laufen lassen des Motors eines stillstehenden Fahrzeugs»
OB-Ziffer 317: «Verlassen des Fahrzeuges, ohne den Zündungsschlüssel wegzunehmen»
Die Busse aller obenstehend erwähnten Übertretungen beträgt Fr. 60.–.

Nicht selten kommt es auch vor, dass Kurzparkierer ihren Zündungsschlüssel stecken lassen und gleichzeitig den Motor Laufen lassen. Dieses Verhalten ist für Fahrzeugdiebe natürlich noch vorteilhafter. Der kontrollierende Polizist hat bei Feststellung dabei die Möglichkeit zu kumulieren und eine Busse von Fr. 120.– auszusprechen.

Haben Sie Fragen oder Anregungen, melden Sie sich bei Ihrer Polizei.

Quelle: Regionalpolizei aargauSüd und Regionalpolizei Lenzburg


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