Verlassen des Fahrzeuges / Laufenlassen des Motors
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Wir stellen immer wieder fest, dass Fahrzeuglenker, insbesondere vor einem Kiosk, Bancomaten oder einer Poststelle, für Kurzbesorgungen etc. das Fahrzeug verlassen, ohne den Zündungsschlüssel wegzunehmen. Genau auf ein solches Verhalten haben es Fahrzeugdiebe abgesehen. Einsteigen, losfahren und weg ist das Fahrzeug.
Bei Feststellen eines abgestellten Fahrzeuges mit vorhandenem Zündungsschlüssel kann die Polizei eine Busse aussprechen.
OB-Ziffer 317: «Verlassen des Fahrzeuges ohne den Zündungsschlüssel wegzunehmen.»
In dieselbe Thematik gehört das sichtbare Liegenlassen von Wertsachen im Fahrzeug. Autoaufbrüche sind heutzutage leider an der Tagesordnung. Vergewissern Sie sich deshalb unbedingt beim Verlassen des Fahrzeuges, dass keine Wertsachen aller Art herumliegen oder von aussen eingesehen werden können. Ein aufgeräumtes Cockpit ist eindeutig weniger anfällig gegen Fahrzeugaufbrüche. Im Weiteren gilt zu beachten, dass stillstehende Fahrzeuge durch Laufenlassen des Motors nicht vorgewärmt oder gekühlt werden dürfen. Dieses Verhalten ist oft zu beobachten in den Wintermonaten oder bei sommerlicher Hitze. Auch das Laufenlassen des Motors eines stillstehenden Fahrzeuges, z.B. an einem Rotlicht oder bei einem Bahnübergang ist nicht erlaubt.
OB-Ziffer 326.1: «Unnötiges Vorwärmen eines stillstehendes Fahrzeuges.»
OB-Ziffer 326.2: «Unnötiges Laufenlassen des Motors eines stillstehenden Fahrzeuges.»
Die Busse aller obenstehend erwähnten Übertretungen beträgt Fr. 60.–.
Nicht selten kommt es auch vor, dass Kurzparkierer nebst dem steckenden Zündungsschlüssel auch noch den Motor laufen lassen. Dieses Verhalten ist für Fahrzeugdiebe natürlich noch vorteilhafter. Der kontrollierende Polizist hat bei einer solchen Feststellung die Möglichkeit zu kumulieren und eine Busse von Fr. 120.– auszusprechen.
Haben Sie Fragen oder Anregungen, melden Sie sich bei Ihrer Polizei.
Quelle: Regionalpolizei aargauSüd und Regionalpolizei Seetal
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