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Veröffentlicht 08. September 2021

Videoüberwachung durch Private

  • Bild: Pawel Czerwinski auf Unsplash
  • Urheber-/Nutzungsrechte: Link öffnen

Sei es in Restaurants, Kaufhäusern, Tiefgaragen, Mehrfamilienhäusern, mit Drohnen oder Dash­cams – Videoüberwachung nimmt im Alltag zu. Für den datenschutzkonformen Betrieb einer Videoüberwachungsanlage müssen Privatpersonen folgendes beachten.

Setzen private Personen Videokameras ein, beispielsweise um Personen zu schützen oder Sachbeschädigungen zu verhindern, so untersteht dies dem Bundesgesetz über den Datenschutz. Hier die wichtigsten Eckpunkte:

Aufnahmebereich
Der Aufnahmebereich muss sich auf das eigene Grundstück beschränken. Weder das Nachbargrundstück noch der öffentliche Raum (z. B. Trottoirs) dürfen miterfasst werden. Das Filmen der gemeinschaftlich genutzten Bereiche setzt das Einverständnis sämtlicher Mitbewohner der Liegenschaft voraus.

Rechtfertigungsgrund
Der Betrieb einer Videoüberwachungsanlage muss gerechtfertigt sein. Als Rechtfertigung wird oft die Sicherheit von Personen oder der Schutz von Objekten herangezogen (überwiegendes privates Interesse).

Verhältnis- und Zweckmässigkeit
Das heisst, die Beeinträchtigung der Privatsphäre der gefilmten Personen muss in einem vernünftigen Verhältnis zum Zweck stehen. So dürfen nur diejenigen Daten erhoben werden, die für letzteren erforderlich sind. Auch müssen die Bilder gelöscht werden, wenn sie nicht mehr benötigt werden (i. d. R. nach 24 Stunden). Massnahmen, die das Privatleben der Betroffenen weniger stark tangieren, wie zusätzliche Verriegelungen, Verstärkungen der Eingangstüren oder Alarmsysteme, sind der Videoüberwachung vorzuziehen. Die Anzahl der Personen, die Zugriff auf die Videobilder (live oder gespeichert) haben, muss möglichst gering gehalten werden

Transparent
Die Betroffenen müssen darüber informiert werden, dass sie gefilmt werden, bevor sie den Aufnahmebereich der Kamera betreten. Diese Information kann mittels gut sichtbarem Hinweisschild erfolgen. Geht dies aus den Umständen nicht bereits klar hervor, sollte auf dem Hinweisschild auch stehen, wo die Betroffenen Auskunft über die erhobenen Daten einholen können.

Recht am Bild
Bilder, auf denen Straftaten zu sehen sind, sollten den Strafverfolgungsbehörden übergeben werden. Wer Videoüberwachungsmaterial eigenhändig online stellt, um nach mutmasslichen Tätern zu fahnden oder sie an den Pranger zu stellen, handelt widerrechtlich.

Haben Sie Fragen zum Thema, denn wenden Sie sich an Ihren nächsten Polizeiposten

Quelle: SKKPSC (Kriminalprävention)


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