Gemeindenachrichten
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Untersuchungsbericht Trinkwasser
Gestützt auf Art. 5 der Verordnung des EDI über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen vom 16. Dezember 2016 informiert der Gemeinderat über die Trinkwasserqualität im Versorgungsgebiet.
Gemäss vorliegendem Untersuchungsbericht des Amtes für Verbraucherschutzes vom 19. August 2024 ergaben alle Proben vom 13. August 2024 bezüglich der mikrobiologischen Untersuchung einen einwandfreien Befund.
Gesamthärte: 36.2 °fH (hart)
Nitratgehalt: 23 mg/l
Herkunft: Wasserversorgung Boniswil (100%)
Behandlung: UV-Desinfektion
Bei Fragen steht Ihnen der Brunnenmeister Rudolf Urech, 079 634 17 92, gerne zur Verfügung.
Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern
Das Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern entlang von Strassen und Plätzen stellt insbesondere in den wärmeren Jahreszeiten eine wiederkehrende Aufgabe dar. Für die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer ist es unabdingbar, dass die Vegetation gemäss den gesetzlichen Bestimmungen zurückgeschnitten wird und somit keine Sichtverhältnisse beeinträchtigt werden. Als Eigentümer eines an öffentliche Strassen, Fusswege und Plätze angrenzendes Grundstücks bitten wir Sie, Pflanzen, welche in den Strassenraum hineinragen, zurückzuschneiden. Dabei sind die folgenden Vorschriften zu beachten:
Freihaltung Lichtraumprofil
- Seitlich sind die Pflanzen bis an die Grundstücksgrenze zurückzuschneiden.
- Über der Fahrbahn muss eine Mindesthöhe von 4,50 m freigehalten werden.
- Über Fusswegen und Trottoirs beträgt die freizuhaltende Mindesthöhe 2,50 m.
- Strassenlampen, Verkehrssignale, Spiegel, Strassennamensschilder und Hydranten sind von Pflanzen freizuhalten und dürfen nicht überwachsen sein.
Freihaltung Sichtzonen an Knoten und Ausfahrten
Auch an Einfahrten oder Knoten ist ungehinderte Sicht ein wichtiges Element für die Verkehrssicherheit. Nur wenn sämtliche Verkehrsteilnehmer einander rechtzeitig sehen können, ist eine sichere Fahrweise möglich. Bei Strasseneinmündungen, Strassenkreuzungen und Ausfahrten sind die Sichtzonen deshalb dauernd freizuhalten. Als vereinfachtes Hilfsmittel zur Bestimmung der Sichtzonen kann folgende Skizze beigezogen werden:
Zur Bestimmung der Sichtzonen im Sinne einer Faustregel begeben Sie sich, in einem Abstand von 2,50 m zur Querfahrbahn, in die Mitte der Fahrspur für den auf die Verzweigung zufahrenden Verkehr. Von dort her sollte bei einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h eine beidseitige Sichtweite von 50 Metern gewährleistet sein. In der ermittelten Sichtzone (in der Skizze rot eingezeichnet) muss die Sicht in einer Höhe zwischen 0,60 m und 3,00 m frei sein (§ 42 Abs. 2 BauV).
Wir bitten Sie, die Pflanzen entsprechend zurückzuschneiden. Sie leisten damit einen wichtigen Beitrag zur Verkehrssicherheit. Den Anwohnern wird im Namen der Fahrzeuglenker und Passanten bestens gedankt.
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