Skip to main content
Veröffentlicht 17. März 2022

Ab April: Neue Gesetze für E-Bikes

  • Text und Bild: Eing.
  • Bild: Wolfram Bölte auf Unsplash
  • Urheber-/Nutzungsrechte: Link öffnen

Ab April 2022 müssen alle E-Bikes mit einem Tagfahrlicht ausgestattet sein. Der Bundesrat hat im Dezember 2021 neue Strassengesetze für E-Bikes verabschiedet. Gemäss Verordnung des Bundesamts für Strassen ASTRA müssen ab dem 1. April sowohl die schnellen E-Bikes (mit Tretunterstützung bis 45 km/h) als auch die langsamen E-Bikes (mit Tretunterstützung bis 25 km/h) mit einem Tagfahrlicht ausgestattet sein. Diese Massnahme zielt darauf ab, die Sicherheit und Sichtbarkeit im Verkehr zu erhöhen und damit Unfälle zu vermeiden. E-Bike-Fahrende die künftig ohne eingestelltes Licht am Tag erwischt werden, sollen eine Ordnungsbusse von 20 Franken bezahlen müssen.

Umstellung für sportliche E-Bikes
Insbesondere für sportliche E-Bikes (E-MTB, E-Rennvelo & E-Gravel) mit Tretunterstützung bis 25 km/h bedeutet dies eine Umstellung. Während bei schnellen E-Bikes und bei City-E-Bikes Front- und Rücklichter meist bereits standardmässig verbaut sind, werden sportliche E-Bikes in den oben genannten Kategorien von den Herstellern in der Regel ohne Beleuchtung ausgeliefert. Dennoch unterliegen auch diese E-Bike-Kategorien der gesetzlichen Regelung hinsichtlich Beleuchtung und müssen künftig mit Licht ausgestattet werden, sofern das Velo auf öffentlichen Verkehrsflächen verwendet wird. Eine Verkehrsfläche ist dann öffentlich, wenn sie nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dient und folglich einem unbestimmten Benutzerkreis zur Nutzung offen steht. Auch ein Waldweg oder ein Bike-Trail ist somit meistens eine öffentliche Strasse wodurch auch dort die Lichtpflicht gilt.

Gesetzliche Vorschriften Velobeleuchtung
Gemäss der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) ist in Art. 216 und 217 sowie in der Verkehrsregelnverordnung (VRV) Absatz 30 Art. 1 geregelt, wie die Lichter am Velo ausgestattet sein müssen: «Fahrräder müssen bei Beginn der Abenddämmerung bis zur Tageshelle, bei schlechten Sichtverhältnissen und in Tunneln mindestens mit einem nach vorn weiss und einem nach hinten rot leuchtenden, ruhenden Licht ausgerüstet sein.» Achtung: Blinklichter sind nur als Zusatzbeleuchtung erlaubt! Und: «Die ruhenden Lichter müssen nachts bei guter Witterung auf 100 Meter sichtbar sein, dürfen aber nicht blenden.»

Bei langsamen E-Bikes (Leichtmotorfahrräder nach Art. 18 Bst. b VTS, Tretunterstützung bis 25 km/h oder max. 20 km/h im reinen Motorbetrieb) müssen mindestens ein nach vorne gerichtetes weisses und ein nach hinten gerichtetes rotes, ruhendes Licht vorhanden sein (Art. 178a Abs. 1 VTS). Gemäss Artikel 178a Absatz 1 VTS müssen die Lichter an langsamen E-Bikes fest angebracht sein. Bei schnellen E-Bikes (Motorfahrräder nach Art. 18 Bst. a VTS, Tretunterstützung bis 45 km/h) muss eine typengenehmigte (z.B. K-Homologationsmarke, UNECE-Kennzeichnung, ABG-Prüfzeichen) Motorfahrradbeleuchtung fest angebracht sein (Art. 179a Abs. 1 VTS).

Weitere Informationen zu Gesetzen, Verkehrsregeln und Sicherheitsmassnahmen für E-Bikes findet sie auch im E-Bike-Ratgeber von Veloplus.

 


Beitrag teilen: