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Veröffentlicht 12. Dezember 2012

Eiszeit im Strassenverkehr

  • Bild: PublicDomainPictures auf Pixabay
  • Urheber-/Nutzungsrechte: Link öffnen

Es ist morgens um 06.00 Uhr, der Wecker klingelt, Sie öffnen langsam Ihre Augen und machen sich für den bevorstehenden Tag bereit.

Als Sie dann die Wohnung verlassen, stellen Sie mit Schrecken fest, dass vorige Nacht 20 Zentimeter Neuschnee vom Himmel gefallen sind und vor lauter Schnee ist Ihr Auto nicht mehr zu finden. Glücklich können sich diejenigen schätzen, die eine Garage besitzen. Für diejenigen, welche keine Garage besitzen und sowieso schon zu spät dran sind ...

«Befreien Sie ihr Fahrzeug komplett vom Schnee»

Die Regionalpolizei möchte Sie darauf aufmerksam machen, Ihr Fahrzeug säuberlich vom Schnee zu befreien und die Front- und Seitenscheiben komplett zu enteisen. Falls die Polizei im Strassenverkehr vereiste Scheiben feststellt, erfolgt eine Verzeigung an die zuständige Staatsanwaltschaft betreffend «In Verkehr bringen Motorfahrzeug in nicht vorschriftgemässem/ betriebssicherem Zustand». Eine Kopie des Rapportes erfolgt an das Strassenverkehrsamt. Je nach Strafbestimmung können eine Busse von mehreren hundert Franken und ein Ausweisentzug daraus resultieren.

Widerhandlung des Strassenverkehrsgesetzes:

  • Art. 93, Abs. 2
    Wer ein Motorfahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht, wird mit Busse bestraft.
  • Art. 93, Abs. 1
    Wer vorsätzlich die Betriebssicherheit eines Fahrzeuges beeinträchtigt, sodass die Gefahr eines Unfalles entsteht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.

 

Gemäss Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge müssen Scheiben, die für die Sicht des Führers oder der Führerin nötig sind, eine klare, verzerrungsfreie Durchsicht gestatten und witterungsfest sein. Der Führer oder die Führerin muss bei einer Augenhöhe von 0.75 m über der Sitzfläche ausserhalb eines Halbkreises von 12 m Radius die Fahrbahn frei überblicken können (VTS, Art. 71a).

Ein weiteres Augenmerk gilt der Bereifung von Fahrzeugen. In der Schweiz sind Winterreifen nicht obligatorisch. Wer jedoch im Winter ein Verkehrsunfall (mit Sommerreifen) verursacht oder daran beteiligt ist, wird allenfalls mit einem Regress seiner Versicherung rechnen müssen. Im Gesetz ist jedoch die minimale Profiltiefe der Reifen vorgegeben. Gemäss der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) Artikel 58 Abs. 4 ist vermerkt, dass bei Luftreifen das Gewebe nicht verletzt oder blossgelegt sein darf. Weiter müssen die Reifen auf der ganzen Lauffläche mindesten 1.6 mm tiefe Profilrillen aufweisen. Bei nur einem mangelhaften Reifen kann eine Ordnungsbusse von 100 Franken ausgesprochen werden (OBV Ziff. 402.1). Falls aber mehrere Reifen abgefahren oder nicht den Vorschriften entsprechen, erfolgt wiederum eine Verzeigung an die zuständige Staatsanwaltschaft.

Wir wünschen Ihnen eine sichere Fahrt durch den Winter. Bei Fragen wenden Sie sich an Ihre zuständige Regionalpolizei.

 

Quelle: Regionalpolizei aargauSüd und Regionalpolizei Seetal


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