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Veröffentlicht 07. September 2022

Laserpointer

  • Text: Eing.
  • Bild: Ralf Vetterle auf Pixabay
  • Urheber-/Nutzungsrechte: Link öffnen

In letzter Zeit sind wieder vermehrt gefährliche Laserpointer in Umlauf gekommen, die zu Augen- und Hautschäden führen können. Besonders über das Internet werden solche Laser, die in Europa und in der Schweiz nicht zugelassen sind, angeboten.

Innert kürzester Zeit wurden in der Region ein Lokomotivführer, mehrere Polizeipatrouillen sowie startende Flugzeuge (Piloten) geblendet. Zum Glück sind in den genannten Fällen keine bleibenden Schäden an Personen entstanden.

«Dies hätte ins Auge gehen können».

Was für Unwissende ein Spass darstellt, ist eine ernsthafte Gefährdung für die Betroffenen. So kann zum Beispiel ein Pilot die Kontrolle über das Flugzeug oder ein Polizist über sein Fahrzeug verlieren – was erhebliche Folgen mit sich ziehen kann. Solche Verletzungen verschlechtern die Sehschärfe einer Person bis zu einem Grad, wo sie nur noch grob eine sich vor ihrem Kopf bewegende Hand erkennen kann. Wenn der fokussierte Laserstrahl auf den Sehnerv fällt, kann ein Auge im schlimmsten Fall sogar definitiv erblinden.

Die Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall regelt unter anderem die Verwendung von Laserpointern (seit 1. Juni 2019 in Kraft). Seit dem 1. Juni 2021 sind nur noch Laserpointer der Klasse 1 erlaubt. Zudem dürfen solche Laserpointer nur noch in Innenräumen zu Zeigezwecken verwendet werden. Bei Laserpointern der höheren Laserklassen 3R, 3B und 4 sind Augenschäden wahrscheinlich oder sicher. Verschärfend kommt hinzu, dass Laserpointer oft stärker strahlen, als auf Grund ihrer Klasse angenommen werden kann.

Verboten sind demnach die Ein- und Durchfuhr, Anbieten, Abgabe sowie Besitz von Laserpointern der genannten Klassen. Baustellenlaser, Distanzmessgeräte, Vermessungslaser usw. sind für ihren Zweck zu verwenden und deshalb erlaubt. Das Strafmass bei der Verwendung eines verbotenen Laserpointers kann eine Busse von bis zu 40 000 Franken betragen. Zusätzlich könnten weitere Kosten (für Körperverletzung, Anwalts-, Rehabiliations- und Verfahrenskosten usw.) hinzukommen.

Sollte also Ihr Kind mit dem Gedanken spielen, einen solchen Laserpointer zu besitzen oder im Internet zu bestellen – NEIN!

Haben Sie Fragen zum Thema – wir stehen Ihnen zur Seite.

Ihre Regionalpolizei

 

 


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