Skip to main content
Veröffentlicht 27. März 2014

Nach Garten-Frühlingsputz: Vorsicht beim Verbrennen des Grünguts

  • Bild: Brigitte Werner auf Pixabay
  • Urheber-/Nutzungsrechte: Link öffnen

Der Vorfrühling hat uns im März bereits wieder einige traumhafte Tage beschert. Die Natur erwacht zu neuem Leben, alles beginnt zu blühen und zu gedeihen. Viele haben die angenehmen Temperaturen bereits dazu genutzt, ihren Garten oder die Terrasse auf Vordermann zu bringen, um dort bereits die ersten warmen Sonnenstrahlen zu geniessen. Dafür müssen aber Bäume gestutzt, Sträucher geschnitten oder Laub zusammengekehrt werden.

Aber das Ganze muss ja auch entsorgt werden. Um ein paar Franken Entsorgungsgebühr zu sparen, nutzen viele Hobbygärtner nicht die öffentliche Grünabfuhr der Gemeinden, sondern verbrennen die Abfälle. Und hier besteht Konfliktpotential, denn die Rauchemissionen können den Nachbarn ganz schön in die Nase stechen. Dazu ist einerseits Rücksichtnahme wichtig, andererseits aber auch Kenntnisse über die Legalität dieser Aktionen. Unschön ist es auf alle Fälle, wenn ein an und für sich «harmloses Feuerchen» in einen handfesten Nachbarschaftsstreit mit Polizeipräsenz ausartet – was leider häufiger vorkommt, als man sich das vorstellen mag ...

Der Gesetzgeber regelt hier – einmal mehr – das Vorgehen klar und eindeutig. Vorneweg: Das Verbrennen von Siedlungsabfällen, Pneus oder sonstigen Gegenständen aus Ihrem Haushalt ist verboten. Dazu gibt es die Müllabfuhr! Das private Verbrennen von Abfällen führt bei gewissen toxischen Substanzen zu 1000 Mal höheren Emissionen als das Verbrennen der Abfälle in einer Kehrichtverbrennungsanlage.

Aber auch Gartenabfälle dürfen generell nicht in einem Wohngebiet verbrannt werden. Ausnahme: Das geschnittene Holz wird zum Grillieren benutzt. Achten Sie aber darauf, dass das Holz trocken ist, dadurch kann übermässige Rauchentwicklung – und verärgerte Nachbarn – weitestgehend verhindert werden.

Ausserhalb von Ihrem Wohngebiet dürfen Sie Gartenabfälle verbrennen, aber auch hier gibt es Einschränkungen: Es darf sich nur um geringe Mengen handeln und Sie müssen sicher sein, dass sich niemand durch den entstehenden Rauch und den möglichen Gestank belästigt fühlen könnte.

Auf der Website des Kantons Aargau (www.ag.ch – Umwelt, Natur und Landschaft) finden Sie die detaillierten Informationen, was erlaubt ist und was nicht. Informieren Sie sich bitte vorgängig darüber.

In diesem Sinne wünschen wir Ihnen einen wunderschönen Frühling, geniessen Sie die Sonne und Ihren Garten – am besten gemeinsam mit Ihren Nachbarn ...

 

Quelle: Regionalpolizei aargauSüd und Regionalpolizei Seetal


Beitrag teilen: