Zum Hauptinhalt springen
Veröffentlicht 27. Februar 2014

Radwege

Das Signal «Radweg» verpflichtet die Führer von einspurigen Fahrrädern und Motorfahrrädern, den für sie gekennzeichneten Weg zu benützen. Somit ist klar, dass Motorfahrräder, sogenannte «Mofas», den Radweg zwingend benützen müssen. Am Ende des Radweges kann ein entsprechendes Signal aufgestellt werden, Art. 33, SSV (Signalisationsverordnung).

Roller, Kleinmotorräder und alle anderen Motorfahrzeuge dürfen den Radweg nicht benützen. Das Signal gemeinsamer Rad- und Fussweg (siehe Bild) bedeutet für die Rad- und Motorfahrradfahrer auf allfällige Fussgänger Rücksicht zu nehmen und, wo die Sicherheit es erfordert, diese zu warnen und nötigenfalls anzuhalten.

Nichtbeachten des Vorschriftssignals «Radweg» wird bei Kontrollen durch die Polizei mit einer Ordnungsbusse von Fr. 30.– geahndet. Bei Jugendlichen unter 15 Jahren ist eine Strafanzeige an die Jugendanwaltschaft fällig. Auf Hauptstrassen dürfen Führer von fäG, (fahrzeugähnlichen Geräten wie Trottinettes, Rollschuhen, Skatboards etc.) nicht fahren, jedoch dürfen auch sie, mit der nötigen Vorsicht gegenüber den Fussgängern, einen vorhandenen Radweg benützen.

Auf Radwegen dürfen Fahrradfahrer nebeneinander fahren. Jedoch ist es auch auf Radwegen nicht erlaubt, sich durch Motorfahrradlenker ziehen, schleppen oder stossen zu lassen.

Nach Ende eines Radweges kommt es durch die Rad- und Motorfahrradlenker oft zu heiklen Situationen, weil diese sich wieder in den Verkehr einfügen oder eine Hauptstrasse überqueren müssen. Bei diesen Manövern ist es wichtig, dass durch alle Verkehrsteilnehmenden Aufmerksamkeit herrscht und sich niemand durch nichts ablenken lässt. Die meisten Verkehrsunfälle zwischen Personenwagen und einspurigen Fahrzeugen (Velo, Mofa, Roller etc.) ereignen sich im Querverkehr.

Haben Sie Fragen zu diesem Thema? Ihre Regionalpolizei gibt gerne Auskunft.

 

Quelle: Regionalpolizei aargauSüd und Regionalpolizei Seetal


Beitrag teilen: