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Veröffentlicht 03. Juli 2024

Neues Sexualstrafrecht

  • Bild: Nadine Shaabana auf Unsplash
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Das neue Sexualstrafrecht mit der neuen Definition der Vergewaltigung tritt per 1. Juli 2024 in Kraft. «NEIN heisst NEIN!»

Am 16. Juni 2023 hat das Parlament die Revision des Sexualstrafrechts verabschiedet. Im Zentrum der Gesetzesänderung stand die Ausdehnung der geltenden Tatbestände der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung. Nach altem Recht liegt eine Vergewaltigung oder eine sexuelle Nötigung erst dann vor, wenn das Opfer zu sexuellen Handlungen genötigt wird. Das heisst, wenn der Täter es bedroht oder Gewalt ausübt. Ab dem 1. Juli 2024 ist diese Voraussetzung nicht mehr notwendig.

«NEIN heisst NEIN».
Eine Vergewaltigung oder ein sexueller Übergriff und sexuelle Nötigung liegt neu bereits dann vor, wenn das Opfer dem Täter durch Worte oder Gesten zeigt, dass es mit der sexuellen Handlung nicht einverstanden ist, und dieser sich vorsätzlich über den geäusserten Willen des Opfers hinwegsetzt. Damit wird die sogenannte Ablehnungshaltung «Nein heisst Nein» umgesetzt. Als Zeichen der Ablehnung wird neben Worten oder Gesten auch der Schockzustand des Opfers, das sogenannte Freezing, gewertet. Erstarrt das Opfer vor Furcht und kann es sich deshalb nicht ablehnend äussern oder zur Wehr setzen, wird der Täter in Zukunft ebenfalls wegen Vergewaltigung oder sexuellem Übergriff und sexueller Nötigung bestraft, wenn er diesen Schockzustand erkannt hat.

Überdies umfasst der Tatbestand der Vergewaltigung künftig nicht mehr nur den Beischlaf, sondern auch beischlafsähnliche Handlungen, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind und damit deutlich mehr sexuelle Handlungen als vorher. Der Tatbestand der Vergewaltigung wird zudem neu geschlechtsneutral formuliert, sodass künftig Personen jeglichen Geschlechts Opfer einer Vergewaltigung sein können.

Im neuen Sexualstrafrecht soll auch das sogenannte Stealthing bestraft werden. Stealthing liegt vor, wenn die sexuelle Handlung zwar einvernehmlich ist, eine Person aber heimlich und ohne vorgängiges Einverständnis der anderen Person das Kondom abstreift oder von Anfang an keines benutzt.

Opfer müssen durch das Sexualstrafrecht geschützt, Täterinnen und Täter angemessen bestraft werden können.

Die neuen Tatbestände können Sie auf der Adminseite des Bundes nachschlagen.

Haben Sie Fragen zum Thema, so wenden Sie sich an Ihren nächsten Polizeiposten.

Ihre Regionalpolizei

 


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