
Passivrauchen
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Am 01. Mai 2010 trat das Bundesgesetz und die Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen in Kraft. Im Grundsatz ging es darum, die nichtrauchenden Personen vor den rauchenden Personen in öffentlich zugänglichen Räumen zu «schützen» und somit ein Passivrauchen zu verhindern. Dieser Grundsatz wurde in Art 1 des Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrauchen wie folgt verankert:
1 Dieses Gesetz regelt den Schutz vor Passivrauchen in geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind oder mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen.
2 Öffentlich zugängliche Räume sind insbesondere:
a) Gebäude der öffentlichen Verwaltung;
b) Spitäler und andere Gesundheitseinrichtungen;
c) Kinderheime, Altersheime und vergleichbare Einrichtungen;
d) Einrichtungen des Straf- und Massnahmenvollzugs;
e) Bildungsstätten;
f) Museums-, Theater- und Kinoräumlichkeiten;
g) Sportstätten;
h) Restaurations- und Hotelbetriebe (einschliesslich nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetriebe nach Art. 24b des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 19791) unabhängig von kantonalen Bewilligungserfordernissen;
i) Gebäude und Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs;
j) Verkaufsgeschäfte und Einkaufszentren.
3 Auf private Haushaltungen ist dieses Gesetz nicht anwendbar.
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Mit der Revision des Ordnungsbussengesetzes per 01.01.2020 hat sich dies aber nun geändert. Zukünftig ist es möglich, dass das Rauchen in öffentlich zugänglichen Räumen mit einer Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 80.00 gebüsst werden kann. Voraussetzung ist aber, dass die Übertretung von einem Polizeiorgan selber festgestellt werden muss.
Quelle: Regionalpolizei aargauSüd und Regionalpolizei Lenzburg
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