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Veröffentlicht 10. Januar 2020

Passivrauchen

  • Bild: Hanjörg Scherzer, Pixabay
  • Urheber-/Nutzungsrechte: Link öffnen

Am 01. Mai 2010 trat das Bundesgesetz und die Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen in Kraft. Im Grundsatz ging es darum, die nichtrauchenden Personen vor den rauchenden Personen in öffentlich zugänglichen Räumen zu «schützen» und somit ein Passivrauchen zu verhindern. Dieser Grundsatz wurde in Art 1 des Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrauchen wie folgt verankert:

1 Dieses Gesetz regelt den Schutz vor Passivrauchen in geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind oder mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen.

2 Öffentlich zugängliche Räume sind insbesondere:
a) Gebäude der öffentlichen Verwaltung;
b) Spitäler und andere Gesundheitseinrichtungen;
c) Kinderheime, Altersheime und vergleichbare Einrichtungen;
d) Einrichtungen des Straf- und Massnahmenvollzugs;
e) Bildungsstätten;
f) Museums-, Theater- und Kinoräumlichkeiten;
g) Sportstätten;
h) Restaurations- und Hotelbetriebe (einschliesslich nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetriebe nach Art. 24b des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 19791) unabhängig von kantonalen Bewilligungserfordernissen;
i) Gebäude und Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs;
j) Verkaufsgeschäfte und Einkaufszentren.

3 Auf private Haushaltungen ist dieses Gesetz nicht anwendbar.

Im Gesetz wurde unter anderem auch verankert, dass in Restaurationsbetrieben sogenannte «Fumoirs» eingerichtet werden können. Dasselbe gilt auch für Fabrikationsbetriebe und bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen. Vor Einführung des Gesetzes gab es vermehrt Diskussionen. Insbesondere hatten viele das Gefühl, dass die Raucher bevormundet werden. Zwischenzeitlich hat man sich aber an das Bild vom Raucher im Freien (z.B. vor dem Restaurant oder dem Einkaufscenter) gewöhnt. Ebenso gab es Befürchtungen, dass die Polizei «Jagd» auf rauchende Personen macht, die sich nicht an das Gesetz halten. Diese Befürchtung zerschlug sich aber, insbesondere deshalb, weil diese Übertretung nicht mit einer einfachen Busse sanktioniert werden konnte, sondern in einem Strafverfahren abgehandelt werden musste, welches hohe Kosten auslöste.

Mit der Revision des Ordnungsbussengesetzes per 01.01.2020 hat sich dies aber nun geändert. Zukünftig ist es möglich, dass das Rauchen in öffentlich zugänglichen Räumen mit einer Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 80.00 gebüsst werden kann. Voraussetzung ist aber, dass die Übertretung von einem Polizeiorgan selber festgestellt werden muss.

Quelle: Regionalpolizei aargauSüd und Regionalpolizei Lenzburg


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