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Veröffentlicht 07. April 2021

Ruhestörung

  • Bild: OpenClipart-Vectors auf Pixabay
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Immer wieder gehen bei der Polizei Meldungen wegen Ruhestörung ein. Dies kann zu jeder Tages-/ oder Nachtzeit sein und auch wegen verschiedensten Lärmquellen. Ruhestörung kann man in drei verschiedene Kategorien einteilen:

Lärmschutz:
Unter diese Kategorie fallen insbesondere der Schutz vor Lärm in Wohngebieten zu definierten Zeiten, in der Regel über den Mittag und in der Nacht sowie an Sonn-/ und allgemeinen Feiertagen. Dabei sind jegliche Tätigkeiten mit lärmigen Maschinen (z.B. Rasenmäher) und Werkzeugen (z.B. Hammer, Fräsen, Bohrer etc.) verboten. Ebenso alle übrigen lärmigen Tätigkeiten (z.B. überlaute Musik).

Nachtruhestörung:
In praktisch allen Gemeinden des Kantons Aargau ist in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr das Erzeugen jeglichen Lärms, der die Nachtruhe stört, verboten. Dringende landwirtschaftliche Arbeiten sowie kurzfristige Arbeiten zur Behebung von Notständen sind gestattet.

Nachtruhestörung in geschlossenen Räumen:
Im Gegensatz zur oben definierten Nachtruhestörung handelt es sich hier nicht um Lärmstörungen im öffentlichen Raum, sondern in geschlossenen Räumen wie z.B. in einer Wohnüberbauung. Das Zivilgesetzbuch (ZGB, Art. 684) hält fest, dass jedermann verpflichtet ist, sich aller übermässigen Einwirkungen auf die Nachbarn zu enthalten, insbesondere aller schädlichen und nicht gerechtfertigten Einwirkung durch Rauch oder Russ, lästige Dünste, Lärm und Erschütterung. Folglich sind alle aufgefordert, die nötigen Massnahmen zu ergreifen, um Lärm zu vermeiden. Mieter müssen laut Obligationenrecht (OR, Art. 257f) auf Hausbewohner und Nachbarn Rücksicht nehmen und dürfen die Ruhe im Gebäude nicht stören. Das Lärmempfinden in Mehrfamilienhäusern ist somit subjektiv. Während sich die eine Partei in ihrer Ruhe stört, empfindet dies eine andere Partei als völlig normal und nicht als Lärmbelästigung. Es kann somit durchaus vorkommen, dass die Polizei bei entsprechenden Meldungen die Meldeperson an die Hausverwaltung verweist.

Wann kann die Polizei büssen?
Die gesetzlichen Bestimmungen zur Ruhestörung finden sich in aller Regel im Polizeireglement der jeweiligen Gemeinde und es handelt sich um Ordnungsbussentatbestände. Somit kommt das Ordnungsbussenverfahren zur Anwendung. Das heisst konkret, dass der Polizeibeamte die Ruhestörung selber wahrnehmen muss, damit er eine Ordnungsbusse ausstellen kann. Oftmals kann es aber sein, dass die Lärmquelle bis zum Eintreffen der Polizei versiegt ist. In solchen Fällen darf keine Ordnungsbusse ausgestellt werden. Die Person, die den Lärm festgestellt hat, kann aber eine Anzeige erstatten, was eine schriftliche Rapportierung durch die Polizei an den zuständigen Gemeinderat nach sich zieht. Dem Anzeiger muss aber klar sein, dass Aussage gegen Aussage steht und im Zweifelsfall für den Lärmverursacher entschieden wird (in dubio pro reo). Anders ist die Sachlage, wenn mehrere unabhängige Personen den Lärm festgestellt haben und bereit sind, bei der Polizei entsprechende Aussagen zu machen.

Lärmerzeugung im Strassenverkehr (z. B. durch sogenannte «Poser») fällt rechtlich nicht unter Ruhestörung und kann somit auch nicht nach den Bestimmungen des jeweiligen Polizeireglements geahndet werden. Hier kommt das Strassenverkehrsgesetz zur Anwendung.

Haben Sie Fragen zur ganzen Thematik?
Ihre Regionalpolizei ist gerne bereit diese zu beantworten.


Quelle: Regionalpolizei aargauSüd, Regionalpolizei Lenzburg und Polizei Oberes Fricktal


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