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Veröffentlicht 06. Januar 2021

Zonen mit Tempo 30

  • Bild: Dirk (Beeki®) Schumacher auf Pixabay

In Tempo-30-Zonen beträgt die erlaubte Höchstgeschwindigkeit für Motorfahrzeuge 30 km/h. Mofas und Fahrräder sind im Sinne des Gesetzes keine Motorfahrzeuge und können somit nicht wegen Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit belangt werden. Sie haben aber ihre Geschwindigkeit den Verhältnissen anzupassen.

Die Tempo-30-Zonen werden in der Regel in zusammenhängenden Wohnquartieren erstellt. Die Ziele von Tempo-30-Zonen sind hinlänglich bekannt:

  • Sicherheit und Wohnqualität in Quartieren erhöhen.
  • Durch geringere Geschwindigkeit weniger Gefährdung / schwere Unfälle.
  • Ruhigeres Fahrverhalten
  • Reduktion Abgas- und Lärmimmissionen
  • Reduzieren von Schleichverkehr
  • Marginaler Zeitverlust für Fahrzeuglenkende

In der Tempo-30-Zone gilt grundsätzlich Rechtsvortritt. Per 01.01.2021 kann aber von diesem Grundsatz für vortrittsberechtigte Fahrradstrassen abgewichen werden. Solche Strassen können durch Markierung eines grossen Velopiktogramms gekennzeichnet werden. Der motorisierte Verkehr ist gegenüber dem Fussverkehr in der Regel vortrittsberechtigt, muss aber vorsichtig und rücksichtsvoll fahren. Fussgänger können mit der erforderlichen Vorsicht auf der ganzen Fläche die Strasse queren. Bei Schulanlagen und Altersheimen können Fussgängerstreifen markiert sein.

Nach einer gewissen Einführungszeit von Tempo-30-Zonen müssen die gesteckten Ziele überprüft werden. Der Richtwert von V85%, 38 km/h, sollte nicht überschritten werden. Das heisst die Richtgeschwindigkeit von 38 km/h oder weniger muss von 85% der Motorfahrzeuglenker eingehalten werden. Werden diese Richtwerte überschritten, müssen weitere Massnahmen zur Senkung der Durchschnittsgeschwindigkeit unternommen werden. Es liegt also am Verhalten jedes einzelnen Motorfahrzeuglenkers ob in einer Tempo-30-Zone weitere, auch bauliche Massnahmen erforderlich sind.

Unter verschiedenen, weiteren Massnahmen zur Reduzierung des Geschwindigkeitsdurchschnittes müssen an neuralgischen Orten in der Zone auch gezielt Radarkontrollen durchgeführt werden. Dazu einige Angaben gemäss Bussenliste der Ordnungsbussenverordnung vom 4. März 1996 (Stand am 07. Mai 2017; www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19960142/index.html):
Artikel 303.1: Überschreiten allgemeiner, fahrzeugbedingter oder signalisierter Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit innerorts (Art. 27 Abs. 1 SVG; Art. 4a Abs. 1 und Art. 5 VRV; Art. 22 Abs. 1, 22a, 22b Abs. 2 und 22c Abs. 1 SSV) um:

1–5 km/h = Fr. 40.00
6–10 km/h = Fr. 120.00
11–15 km/h = Fr. 250.00

Ab einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 15 km/h erfolgt eine Verzeigung an die zuständige Staatsanwaltschaft, welche die Bussenhöhe festlegt. Zudem erhält das Strassenverkehrsamt eine Anzeigenkopie. Erwähnenswert ist hier, dass es Radargeräte gibt mit einer Messtoleranz von 5 km/h und solche mit nur 3 km/h.

 


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