Zonen mit Tempo 30
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In Tempo-30-Zonen beträgt die erlaubte Höchstgeschwindigkeit für Motorfahrzeuge 30 km/h. Mofas und Fahrräder sind im Sinne des Gesetzes keine Motorfahrzeuge und können somit nicht wegen Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit belangt werden. Sie haben aber ihre Geschwindigkeit den Verhältnissen anzupassen.
Die Tempo-30-Zonen werden in der Regel in zusammenhängenden Wohnquartieren erstellt. Die Ziele von Tempo-30-Zonen sind hinlänglich bekannt:
- Sicherheit und Wohnqualität in Quartieren erhöhen.
- Durch geringere Geschwindigkeit weniger Gefährdung / schwere Unfälle.
- Ruhigeres Fahrverhalten
- Reduktion Abgas- und Lärmimmissionen
- Reduzieren von Schleichverkehr
- Marginaler Zeitverlust für Fahrzeuglenkende
In der Tempo-30-Zone gilt grundsätzlich Rechtsvortritt. Per 01.01.2021 kann aber von diesem Grundsatz für vortrittsberechtigte Fahrradstrassen abgewichen werden. Solche Strassen können durch Markierung eines grossen Velopiktogramms gekennzeichnet werden. Der motorisierte Verkehr ist gegenüber dem Fussverkehr in der Regel vortrittsberechtigt, muss aber vorsichtig und rücksichtsvoll fahren. Fussgänger können mit der erforderlichen Vorsicht auf der ganzen Fläche die Strasse queren. Bei Schulanlagen und Altersheimen können Fussgängerstreifen markiert sein.
Unter verschiedenen, weiteren Massnahmen zur Reduzierung des Geschwindigkeitsdurchschnittes müssen an neuralgischen Orten in der Zone auch gezielt Radarkontrollen durchgeführt werden. Dazu einige Angaben gemäss Bussenliste der Ordnungsbussenverordnung vom 4. März 1996 (Stand am 07. Mai 2017; www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19960142/index.html):
Artikel 303.1: Überschreiten allgemeiner, fahrzeugbedingter oder signalisierter Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit innerorts (Art. 27 Abs. 1 SVG; Art. 4a Abs. 1 und Art. 5 VRV; Art. 22 Abs. 1, 22a, 22b Abs. 2 und 22c Abs. 1 SSV) um:
1–5 km/h = Fr. 40.00
6–10 km/h = Fr. 120.00
11–15 km/h = Fr. 250.00
Ab einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 15 km/h erfolgt eine Verzeigung an die zuständige Staatsanwaltschaft, welche die Bussenhöhe festlegt. Zudem erhält das Strassenverkehrsamt eine Anzeigenkopie. Erwähnenswert ist hier, dass es Radargeräte gibt mit einer Messtoleranz von 5 km/h und solche mit nur 3 km/h.
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