Zum Hauptinhalt springen
Veröffentlicht 04. Juni 2025

Gemeindenachrichten

Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung an Pfingsten

Die Gemeindeverwaltung bleibt am Pfingstmontag, 9. Juni 2025, geschlossen. Das Bestattungsamt ist zwischen 9 Uhr und 10 Uhr unter der Telefonnummer 079 652 67 55 erreichbar. Der Störungsdienst der EWS Energie AG (Strom und Wasser) ist ausserhalb der Bürozeiten unter der Nummer 079 668 64 63 erreichbar.


Neophyten

Am 14. Juni 2025 findet in Reinach ein regionaler Tag der Artenvielfalt statt, deshalb wird der an diesem Tag geplante Neophytenanlass in Beinwil am See nicht durchgeführt.

Neu finden am 6. Juni 2025 und 4. Juli 2025 Neophyten Abende statt. Treffpunkt ist um 19 Uhr beim Chrosihus. Der Einsatz dauert bis ca. 21 Uhr. Es werden Neophyten ausgerissen und eingesammelt. Alle interessierten Personen sind herzlich eingeladen mitzuhelfen, um die Problempflanzen gemeinsam zu bekämpfen. Eine Anmeldung ist nicht erforderlich. Anschliessend findet beim «Anker» ein gemütliches Beisammensein statt.


Natur findet Stadt

Einladung zum Einweihungs-Apéro am Mittwoch, 18. Juni 2025, 17.30 Uhr, Löwenplatz.
Fachpersonen der Gartenwelt AG und vom Naturama Aargau werden anwesend sein und Fragen beantworten. Die Teilnahme (Anzahl Personen) ist der Gemeindekanzlei Beinwil am See bis Freitag, 13. Juni 2025, telefonisch oder per E-Mail mitzuteilen.
Gemeinderat und Naturschutzkommission


Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern

Äste von Bäumen, Hecken und Sträuchern, die auf Gehwege und Strassen hinausragen, behindern und gefährden den Strassenverkehr und die Fussgänger. Die Eigentümer von Grundstücken an öffentlichen Strassen, Rad- und Gehwegen sind verpflichtet, ihre Bäume, Hecken und Sträucher dauerhaft zurückgeschnitten zu halten. Es gelten folgende Vorschriften:

  • Bei Fahrbahnanstoss sind Bäume und Sträucher auf eine lichte Höhe von 4,50 m und bei Trottoirs, Rad und Gehwegen auf eine lichte Höhe von 2,50 m auszuasten und zurückzuschneiden. Beleuchtungsanlagen, Verkehrssignale und Hausnummern dürfen nicht verdeckt werden (§ 9 Strassenreglement).
  • Die vom Strassenmark gemessenen Abstände betragen für Einfriedungen (dazu zählen auch Gehölze in Form von Hecken und Lebhägen) von mehr als 80 cm bis zu 1,80 m Höhe und einzelne Bäume gegenüber Kantonsstrassen 2 m und gegenüber Gemeindestrassen 60 cm (§ 111 BauG).
  • Lebhäge und Hecken entlang öffentlicher Stras­sen dürfen nicht höher sein als 1,80 m (§ 40 BNO).
  • In den Sichtzonen muss eine freie Sicht in einer Höhe von 60 cm bis 3 m gewährleistet sein. Einzelne, die Sicht nicht hemmende Bäume, Stangen und Masten sind innerhalb der Sichtzonen zugelassen (§ 42 BauV).

Der Gemeinderat setzt den Grundeigentümern eine Frist bis Ende Juni 2025 für diese Arbeiten. Die einzelnen Strassenzüge werden kontrolliert. Kommen Eigentümer ihren Pflichten nicht nach, wird das Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern nach Ablauf der Frist durch die vom Gemeinderat Beauftragten, auf Kosten der Grundeigentümer, veranlasst (§ 9 Strassenreglement). Bei Fragen gibt Thomas Mosimann, Leiter Werkdienste, Telefon 079 439 30 13, gerne Auskunft.

 

 


Beitrag teilen: